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10.10.2022

Zeit für einen Reminder in Sachen Urlaub

Der (gesetzliche) Urlaub muss nach der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 3 BUrlG im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

Aber Achtung!
Nach dem EUGH-Urteil v. 06.11.2018 (Az. C-684/16 -Max-Plank-Gesellschaft) und dem BAG Urteil vom 19.02.2019 (Az. 9 AZR 541/15) verfällt der Urlaubsanspruch nicht automatisch. Der Arbeitgeber ist vielmehr verpflichtet, seine MitarbeiterInnen rechtzeitig und nachweisbar über deren konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen zu belehren. Der Verfall des Urlaubsanspruchs zum Ende des Kalenderjahres tritt nur dann ein, wenn der/die Mitarbeiter/in trotz dieses rechtzeitigen Hinweises des Arbeitgebers seinen (Rest )-Urlaub dennoch nicht genommen hat.

Der Arbeitgeber hat somit die Initiative für die Verwirklichung des Urlaubsanspruches seiner Belegschaft zu ergreifen. Er muss die MitarbeiterInnen konkret aufzufordern, ihren Urlaub im Laufe des Kalenderjahres zu nehmen und sie klar und rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres oder spätestens mit dem Übertragungszeitraum erlischt.

Ein entsprechendes Musterschreiben, welches z.B. mit der Lohn-und Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober verschickt werden kann, haben wir Ihnen zum Download bereitgestellt.

 221010_Muster_Reminder_Urlaub.pdf


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