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29.06.2022
Ab 1. Januar 2023 gilt das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten
Sicherstellung von Menschen- und Umweltrechten mehr als nur ein Wettbewerbsvorteil
Ab 1. Januar 2023 müssen Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten Menschenrechte, Umweltstandards und ein verantwortungsvolles Management entlang ihrer gesamten internationalen Lieferketten sicherstellen. Ab 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten in der unmittelbaren Pflicht. Über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten müssen die Unternehmen einen jährlichen Bericht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen.
Die unmittelbar betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, ein angemessenes Risikomanagement entlang ihrer gesamten Lieferkette einzuführen und das Risiko insbesondere von
• Zwangsarbeit und Sklaverei
• Kinderarbeit
• Diskriminierung
• Verstoß gegen Vereinigungsfreiheit
• Unzureichenden Gesundheits- und Arbeitsbedingungen und
• Umweltschädigungen
auch bei ihren Zulieferern sorgfältig zu analysieren.
Hierzu werden die verpflichteten Unternehmen von ihren Zulieferern (unabhängig von deren Betriebsgröße) regelmäßig Erklärungen und Nachweise zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz einfordern.
Es dürfte sich daher als Wettbewerbsvorteil bei der Auftragsvergabe herausstellen, wenn auch der kleine Zulieferbetrieb für seine Lieferkette Tool-Lösungen und Richtlinien etc. bereithält, durch die er die Gefahr von menschen- und umweltrechtlichen Risiken nachhaltig und effektiv reduziert.
Ein verantwortungsvolles Lieferketten-Management ist eine Chance! Das Image als Arbeitgeber und als Vertragspartner profitiert vom sozialen und ökologischen Engagement eines Unternehmens. Zudem trägt eine Verbesserung der Wertschöpfungskette nicht unerheblich zu einer Optimierung des Qualitätsmanagements bei.
BTW: Am 23.2.2022 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag für ein EU-Lieferkettengesetz vorgelegt, welches weit über die Vorschriften des deutschen Lieferkettengesetzes hinausgeht. Bei der Vorbereitung von Maßnahmen, sollte man die weitergehenden Sorgfaltspflichten bereits mit berücksichtigen.
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